Turnverein 1891 Geislautern e.V.

Satzung

Satzung des Turnverein 1891 Geislautern e.V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Turnverein 1891 Geislautern". Er hat seinen Sitz in Völklingen Geislautern und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalnderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe

Die Aufgaben des Vereines bestehen insbesondere darin:

• Dafür einzutreten, dass allen Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben, den Sport in jeder Beziehung zu fördern und die dafür erforderlichen Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der gewichtiger gewordenen Freizeit zu koordinieren.
• Möglichkeiten zur Teilnahme an turnerischen und sportlichen Wettkämpfen und -spielen zu schaffen.
• Nach Möglichkeit, Veranstaltungen turnerischer, sportlicher, gesellschaftlicher und kultureller Art durchzuführen.
• Sich der sportlichen und gesellschaftlichen Betätigung von Kindern und Jugendlichen im Turnverein Geislautern im besonderen Maße zu widmen.

Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassistischer Toleranz.

Der Verein, Turnverein 1891 Geislautern e.V., mit Sitz in Völklingen, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und dient weder politischen noch konfessionellen Zwecken.

Der Turnverein 1891 Geislautern e.V. ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein legt Wert auf die Schaffung geeigneter Übungsstätten. Die Erfüllung der sportlichen Aufgaben wird im allgemeinen in den Abteilungen angestrebt, die Sportarten ausüben, die vom Deutschen Sportbund oder Landessportverband für das Saarland anerkannt sind.

Die Übungsarten können auf Beschluss des Vorstandes jederzeit erweitert oder eingeschränkt werden. Der Verein gehört dem Saarländischen Tumerbund an. Die einzelnen Abteilungen können sich den jeweiligen Fachverbänden anschließen.

§ 3 Mitgliedschaft

Grundsätzlich kann jede natürliche Person Mitglied des Vereins werden. Eine Aufnahmeverpflichtung seitens des Vereins besteht nicht.

Der Verein hat folgende Unterscheidung vorgenommen. Sie hat unter Umständen Auswirkung auf die jeweiligen Einstufungen der Dachorganisationen bzw. der Höhe der Mitgliedsbeiträge:

a) Erwachsene (18 Jahre und älter)
b) Jugendliche (14 bis 17 Jahre)
c) Kinder (unter 14 Jahren)

Mitglieder, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben, können nach Zustimmung des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied gewählt werden.

§ 4 Aufnahme

Nach schriftlicher Anmeldung unter Angabe von Namen, Geburtstag und Anschrift, ist die Aufnahme in der Verein erfolgt, soweit von Seiten des Vereins kein negativer Bescheid erfolgt. Der erweiterte Vorstand kann die Aufnahme ablehnen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss dem Antragsteller schriftlich mit Angabe der Gründe mitgeteilt werden. Gegen die Ablehnung steht die schriftliche Berufung an die Mitgliederversammlung offen. Die Satzung des Vereins wird auf der Homepage veröffentlicht. Auf Verlangen ist dem neuen Mitglied eine Satzung in schriftlicher Form auszuhändigen.

§ 5 Beiträge

Neumitglieder zahlen zur Deckung der Verwaltungskosten eine einmalige Aufnahmegebühr. Die Mitgliedsbeiträge sind monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus zu erheben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Über besondere Zahlungsmethoden (z.B. Bargeld) entscheidet der Vorstand im Einzelfall.

§ 6 Austritt und Ausschluss

Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt
b) Ausschluss
cj Auflösung des Vereins
d) Tod

Jedes Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Abmeldung freiwillig zum Quartalsende austreten. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des erweiterten Vorstandes, wenn das Mitglied gegen Ansehen und Interessen des Vereins verstoßen hat. Der Beschluss muss dem betreffenden Mitglied innerhalb 14 Tagen schriftlich und der nächsten Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden. Ausgeschlossenen Mitgliedern steht die schriftliche Berufung an die nächste Mitgliederversammlung offen. Ausgeschlossene und freiwillig ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 7 Stimm- und Wahlrecht

Alle Mitglieder erlangen mit dem vollendeten 16. Lebensjahr das aktive und das passive Wahlrecht mit folgender Ausnahme:
In den geschäftsführenden Vorstand sind nur Mitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Das Stimm- und Wahlrecht erlangt ein Mitglied frühestens nach einer Mitgliedschaft von 6 Monaten.

§ 8 Rechte der Mitglieder

Rechte der Mitglieder sind:

a) Teilnahme an dem vielfältigen Übungs- u. Wettkampfprogramm des Vereins
b) Teilnahme an allen Vereinsveranstaltungen
c) Wahrnehmung des Stimmrechts

Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

Pflichten der Mitglieder sind:

a) Beachtung der Satzung und Versammlungsbeschlüsse
b) Förderung der in dieser Satzung niedergelegten Grundsätze
c) Zahlung der Vereinsbeiträge

§ 10 Verwaltung des Vereins

Die Angelegenheiten des Vereins werden durch den Vorstand im Sinne des BGB, des erweiterten Vorstandes und durch die Mitgliederversammlungen verwaltet. Nach Beginn eines jeden Jahres findet eine Mitgliederversammlung statt. Im Laufe des Jahres können vom Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn 1/10 der stimm be richtigte n Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

Eine Mitgliederversammlung ist durch schriftliche Einladung an jedes Mitglied oder durch Veröffentlichung in mindestens einem der örtlichen Presseorgane 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

§ 11 Organe

Die satzungsmäßigen Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand im Sinne des BGB (geschäftsführender Vorstand)
c) Der erweiterte Vorstand

§ 12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.

Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist - auch ohne die Anwesenheit einer bestimmten Mitgliederzahl - beschlussfähig. Der Mitgliederversammlung obliegt:

1. Entgegennahme der Jahresberichte
2. Entgegennahme der Kassenberichte
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl des Vorstandes entsprechend § 13
5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr
6. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das kommende Geschäftsjahr
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
8. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
9. Änderung der Satzung
10. Auflösung des Vereins

Die Kassen- und Vermögensprüfung ist von einem durch die Mitgliederversammlung vorher zu wählenden Prüfungsausschuss, bestehend auch mindestens 2 Mitgliedern, vorzunehmen.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mind. 1 Woche vorher schriftlich bei dem geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können behandelt werden, wenn kein Widerspruch erhoben wird oder wenn der Widerspruch durch Beschluss der Versammlung abgelehnt wird.

Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Ausnahme der „Änderung des Vereinszweckes“, „Auflösung des Vereins“ und „Änderung der Satzung“ mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.„Änderung der Satzung“ können nur mit 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

„Änderung des Vereins Zweckes“ und „Auflösung des Vereins“ beschließt eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Voraussetzung ist, dass mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist diese Zahl nicht erreicht, so muss eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen einberufen werden, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschließt.

Abstimmungen werden durch Handaufheben, Wahlen mit Stimmzettel durchgeführt, wenn nicht Wahlen durch Zuruf beschlossen werden. Stimmenmehrheit entscheidet.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse der Versammlung sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

§ 13 Vorstand im Sinne des BGB u. erw. Vorstand

Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden:

1. 1. Vorsitzende/r
2. Stellvertretende/r Vorsitzende/r

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
3. Schatzmeisterin/-meister
4. Schriftführerin/-er
5. Obertumwartin/ -wart
6. Frauenwartin
7. Pressewartin/-wart
8. Jugend wartin/-wart
9. LeiterinnenAer der jeweiligen Sportabteilungen
10. Übungsleiterinnen/-er mit beratender Stimme

Außerdem gehören dem erweiterten Vorstand an:
3 Beisitzer und
der aus 3 Mitgliedern bestehende Ältestenrat

Je 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Dem erweiterten Vorstand obliegt die Durchführung der laufenden Geschäfte im Sinne der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie die Erstellung von Regelungen im Sinne des Vereins.

Eine Geschäftsordnung regelt die Aufgabenverteilung. Verträge, Vereinbarungen und Prozesse jeglicher Art und deren Abänderungen dürfen nur mit Zustimmung des erweiterten Vorstandes geführt oder abgeschossen werden. Die Dauer der Verträge soll 2 Jahre nicht überschreiten. Verlängerung der Vertragsdauer um jeweils l Jahr ist mit Zustimmung des Vorstandes möglich.

Der Vorstand wird, mit Ausnahme des Jugendwartes, von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Jugendwart wird von der Jugend Versammlung gewählt und der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen.

Die Wahlen gelten für die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Um eine kontinuierliche Arbeit zu gewährleisten, scheiden in einem Jahr die unter den Nummern 1,3,5,7,9, im folgenden Jahr die unter den Nummern 2,4,6,8,10 genannten Vorstandsmitglieder aus.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn insgesamt mindestens 1 Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und 2 weitere Mitglieder (Vorstand bzw. erweiterter Vorstand) anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 14 Auflösung des Vereins

Der Verein gilt als aufgelöst, wenn eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung die Auflösung gem. § 12 beschließt oder die Mitglieder-zäh! unter 10 Personen gesunken ist.

Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für sportliche Zwecke.

§ 15 Beschluss über die Satzung

Die Satzung wurde in dieser Fassung am 7. September 2006 von der außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und tritt 1 Woche nach Genehmigung durch das Amtsgericht in Kraft.

Die Satzung als PDF-Datei

Satzung des TVG vom 07.02.2007 [354 KB]